Wohnungseigentumsrecht


EIN ALLTÄGLICHER FALL

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hält die jährliche Eigentümerversammlung ab. Die Wohnungseigentümer arbeiten die jeweiligen Tagesordnungspunkte (TOP`s) ab und kommen sodann bei dem letzten Punkt "Sanierung der Dachfläche" zu einem ablehnenden Beschluss. Mit der Begründung "Leere Gemeinschaftskasse" lehnt die Mehrzahl der in der Versammlung anwesenden Stimmenanteile eine sofortige Durchführung der notwendigen Dachsanierung ab und verschiebt per Mehrheitsbeschluss das Problem in das nächste Wirtschaftsjahr. "Es müsse erst einmal die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft weiter angespart werden", so die Auffassung der Mehrzahl der den ablehnenden Beschluss tragenden Wohnungseigentümer. Der vom Wassereinbruch unmittelbar betroffene Nutzer der Dachgeschosswohnung hatte als einziger mit seinen stimmberechtigten Miteigentumsteilen für eine sofortige Sanierung der Dachfläche gestimmt. 
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Es kommt für den überstimmten Wohnungseigentümer darauf an, sich von Anfang an richtig zu verhalten.
Hält die Beschlussfassung einer gerichtlichen Nachprüfung stand ? 
Welche Fristen sind zu beachten ?
Für den Rechtsuchenden ist es außerordentlich wichtig, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen, am zweckmäßigsten bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung. Eine ganze Reihe von Entscheidungen hängen von der Beantwortung dieser Fragen ab.
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ANWALTLICHER RAT
Das Wohnungseigentumsrecht wird zum Teil durch eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung geprägt. Grundlegende Gesetzesänderungen (z.B. reformiertes WEG in der ab 01. Juli 2007 gültigen Fassung) sind ebenfalls zu beachten. 
Der Anwalt wird Sie u.a. darüber beraten,
ob eine Beschlussfassung innerhalb der Eigentümerversammlung    
   rechtswirksam ist,
ob und gegebenenfalls welche Anfechtungsmöglichkeiten für den     
   betroffenen Miteigentümer bestehen und
welchen Verpflichtungen der Wohnungseigentumsverwalter hierbei unterliegt.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden finanziellen Folgen mit einer falschen Entscheidung verbunden sein können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko „Grund- und Eigentumsrechtschutz für die selbstgenutzte Immobilie" absichert, ihre Prämien wert. Da kann man als Rechtsuchender schon viel gelassener den Dingen entgegensehen, wenn einem das Kostenrisiko von einem Rechtsschutzversicherer abgenommen wird.
Erhältlich ist eine Rechtsschutzversicherung übrigens nicht nur für den selbstnutzenden Eigentümer, auch für an dritte Personen überlassene Immobilien kann sich ein Eigentümer über eine Rechtsschutzversicherung absichern. 
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WELCHE BEREICHE UMFASST DAS WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT NOCH 

- Begründung und Veränderung von Wohnungseigentum 

- Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

- Überprüfung und ggfls. Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen

- Verwalterbestellung und -abberufung

- Überprüfung der Jahresabschlüsse und Hausgeldabrechnungen

- Beitreibung von Hausgeldforderungen und Sonderumlagen

- Entziehung des Wohnungseigentumsrechts gem. § 18 WEG

- Beratung von Wohnungseigentümern und WEG-Verwaltern

- Grundstücksrecht

- Nachbarrecht

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DEZERNAT: RA Hunold | Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht