EIN ALLTÄGLICHER FALL
Der Ehemann kommt unerwartet früher von der Arbeit nach Hause und ertappt seine Ehefrau mit dem Nachbarn "in- flagranti"; oder
aber die Ehefrau entdeckt bei der Reinigung des Anzuges ihres Ehemannes "eindeutige Beweise".
Vielleicht haben sich die Partner im Laufe der Jahre auch nur auseinander gelebt, es gibt heute keine gemeinsamen Interessen mehr und die Kinder sind aus
dem Haus. Eine Ehescheidung wird in Erwägung gezogen und die Trennung von "Tisch und Bett" vollzogen.
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Für den betroffenen Ehepartner ist es wichitg, sich von Anfang an richtig zu verhalten und die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung
abzuschätzen.
Wer bekommt das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder ?
Was geschieht mit der gemeinsamen Ehewohnung und dem zusammen angeschafften Hausrat ?
Muß mein Ehepartner mir nach der Trennung Unterhalt leisten, und wenn ja, in welcher Höhe stehen mir Ansprüche zu ?
Welche rechtlichen Konsequenzen treten bereits bei einer Trennung von meinem Partner ein ?
Für den Betroffenen ist es ausserordentlich wichtig, frühzeitig fachlichen Rat
einzuholen; am zweckmäßigsten bereits unmittelbar nach dem Entschluss sich von seinem Ehepartner zu trennen.
Schliesslich hängen eine ganze Reihe von Entscheidungen von der Beantwortung der genannten Fragen ab.
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ANWALTLICHER RAT
Das Familienrecht und insbesondere auch das Recht der Ehescheidung ist seit jeher ein gewichtiger Streitpunkt in der politischen Auseinandersetzung und
dadurch bedingt in einem ständigen Erneuerungsprozess.
Die Folge ist, dass dieses Rechtsgebiet von häufigen Gesetzesänderungen geprägt wird und nicht zuletzt auch eine regional differenzierte Rechtsprechung der Obergerichte beachtet werden muss.
Diese Umstände tragen daher nicht gerade zur Transparenz und Rechtssicherheit
bei. Deshalb wahrt frühzeitiger anwaltlicher Rat eines im Ehe- und Familienrecht versierten Rechtsanwaltes Ihre
Interessen.
Der Anwalt wird Sie u.a. darüber beraten
■ ob die Voraussetzungen einer Ehescheidung oder der Auflösung einer
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vorliegen,
■ ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach der Trennung
Unterhaltsleistungen an den Partner zu erbringen sind bzw.
beansprucht werden können,
■ wie hoch der Kindesunterhalt ist und wer das Umgangsrecht mit dem
gemeinsamen Kind bestimmt und
■ was im Falle der Scheidung mit dem ehelichen Vermögen, z.B. der
gemeinsam angeschafften Immobilie, geschieht.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden finanziellen Folgen mit
falschen Entscheidungen verbunden sein können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen
Rat einzuholen.
Eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko „Familienrecht" bzw. konkret die Ehescheidung und seine Folgesachen vollständig absichert, wird von den Versicherungsgesellschaften (bis auf ganz wenige Ausnahmen und nur unter Beachtung einer erheblichen Wartezeit) derzeit nicht
angeboten.
Die Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Erstberatung ist bei sämtlichen Gesellschaften im Rahmen des Versicherungsgrundpaktes "Privat-, Berufs- und
Vetragsrechtsschutz" gewährleistet.
Bleibt anzumerken, dass für familienrechtliche Streitigkeiten, insbesondere das Ehescheidungsverfahren, die betroffenen Personen bei Vorliegen von wirtschaftlicher Bedürftigkeit - was z.B. regelmässig bei Ehescheidungsabsichten
der nicht berufstätigen Ehefrau der Fall sein dürfte - Anspruch auf Gewährung von (ratenfreier oder aber ratenweiser) Prozesskostenhilfe haben. In diesem Fall trägt die öffentliche
Hand in Form der Landesjustizkasse die entstehende anwaltliche Vergütung.
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WELCHE TYPISCHEN BEREICHE UMFASST DAS EHE- UND FAMILIENRECHT NOCH ?
- Ehescheidungen bzw. Partnerschaftsaufhebungen
- Unterhalt (Trennungs-, Nachehelicher- und Kindesunterhalt)
- Kindesumgang
- Sorgerecht
- Vermögensauseinandersetzungen
- Eheverträge (Gütertrennung)
- Versorgungsausgleich
- Vaterschaftsanfechtungsverfahren
- Hausratverteilung
- Zugewinnausgleich
- Scheidungsfolgenvereinbarungen
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DEZERNAT: RA
Rebber - Fachanwalt für Familienrecht