Mietrecht - Vermieterrecht


EIN ALLTÄGLICHER FALL

Wohnraummietverhältnis
Der Vermieter will dem langjährigen Mieter kündigen, um Wohnraum für sich oder Angehörige zu schaffen.
Möglicherweise kommt es auch zum Streit über den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses, der Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter in regelmäßigen Zeitabständen auch die Renovierung durchzuführen hat. Vielfach zahlt der Mieter auch über einen längeren Zeitraum gar keine Miete und "taucht" einfach ab, auch die Schlüssel zur Wohnung werden nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht zurückgegeben.   
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Es kommt darauf an, sich als Vermieter von Anfang an richtig zu verhalten.
Hält die ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs einer gerichtlichen Nachprüfung stand ? 
Ist die Klausel im Mietvertrag, die den Mieter in regelmäßigen zeitlichen Abständen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (Renovierungen) verpflichtet, überhaupt wirksam ?
Wie zeitnah muss ein Vermieter bei einem eingetretenen Zahlungsverzug seines Mieters nach Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung reagieren um eine erneutes Aufleben des Mietverhältnisses zu verhindern ?
Schließlich hängen eine ganze Reihe von Entscheidungen von der Beantwortung dieser Fragen ab.
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ANWALTLICHER RAT
Das Wohnraummietrecht wird durch eine umfangreiche und differenzierte Rechtsprechung geprägt. Die Vielzahl der Gesetzesänderungen tragen auch nicht zur Transparenz und Rechtssicherheit bei. Deshalb wahrt frühzeitiger anwaltlicher Rat eines im Mietrecht versierten Rechtsanwaltes Ihre Interessen als Vermieter von Wohnraum bzw. Gewerberaum.
Ein Anwalt wird Sie u.a. darüber beraten,
ob und wann eine Kündigung des Mieters berechtigt ist,
ob und welche Renovierungsarbeiten der Mieter schuldet,
unter welchen Voraussetzungen eine Mieterhöhung zulässig ist,
welche Nebenkosten der Vermieter umlegen darf.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden finanziellen Folgen für einen Vermieter mit einer falschen oder verzögerten Entscheidung verbunden sein können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Im Übrigen ist eine eigenständige Rechtsschutzversicherung, die das Vermieter-Risiko absichert, ihre Prämien wert. Da kann man als rechtsuchender Vermieter schon sehr viel gelassener den Dingen entgegensehen, wenn das Kostenrisiko von einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung übernommen wird. 
Erhältlich ist eine (objektbezogene) Rechtsschutzversicherung für Vermieter bei allen großen deutschen Rechtsschutzversicherungen.
Insbesondere im Fall von notwendig werdenden Räumungsklagen gegen zahlungssäumige Mieter wird ein Vermieter die Prämien für seinen Rechtsschutzversicherer als "gut investiert" erachten, schlägt doch allein die Kostenvorschussanforderung des Gerichtsvollziehers im Falle einer durchzuführenden Zwangsräumung der Mietwohnung regelmäßig mit hohen vierstelligen Beträgen zu Buche.
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WELCHE TYPISCHEN BEREICHE UMFASST DAS MIETRECHT NOCH ?

- Begründung und Kündigung von Mietverhältnissen

- Gestaltung von Gewerberaummietverhältnissen bzw. Pachtverträgen
- Durchführung von Räumungsklagen und Zwangsräumungen

- Prüfung von Wohnraummietverträgen (z.B. Renovierungsklauseln)

- Schönheitsreparaturen und Schadensersatz

- Prüfung und Durchsetzung von Mieterhöhungen

- Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Eigenbedarf usw.
- Geltendmachung von Mietrückständen

- Kostenmietrecht (staatlich geförderter Wohnungsbau)

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DEZERNAT: RA Hunold 
                      Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht