Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) erfolgt durch die zuständige Behörde und nicht durch den Hausarzt. Der GdB wird in Zehnerstufen zwischen 20 und 100 festgestellt. Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Ein Schwerbehindertenausweis wird regelmäßig befristet ausgestellt. Ist eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten, kann die Ausstellung auch unbefristet erfolgen.
Bestimmte Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen werden nur gewährt, wenn zusätzlich besondere Merkzeichen festgestellt worden sind.
Je nach Merkzeichen können steuerliche Vergünstigungen, Parkerleichterungen, die kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder weitere Nachteilsausgleiche in Betracht kommen.
Besteht eine realistische Möglichkeit, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und damit den Schwerbehindertenstatus zu erreichen? Kommt alternativ ein GdB von mindestens 30 mit anschließender Gleichstellung in Betracht?
Welche Fristen müssen beachtet werden? Ist gegen einen Bescheid Widerspruch oder Klage sinnvoll?
Das Schwerbehindertenrecht wird durch eine umfangreiche sozialgerichtliche Rechtsprechung geprägt. Hinzu kommen regelmäßig Gesetzesänderungen und eine komplexe Verwaltungspraxis.
Frühzeitige anwaltliche Beratung hilft dabei, Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und bestehende Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Qualifizierter Rechtsrat verursacht Kosten. Falsche Entscheidungen können jedoch erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung regelmäßig sinnvoll.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.