Schwerbehinderung


SCHWERBEHINDERUNG - GRAD DER BEHINDERUNG (GdB)

Die Einstufung für den Grad der Behinderung wird nicht vom Hausarzt vorgenommen, sondern vom örtlich zuständigen Versorgungsamt. Die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB) erfolgt stets nach einem System von Zehnerstufen und liegt zwischen 20 und 100. "Schwerbehindert" ist nur eine Person, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt worden ist und die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebt oder dort einer Beschäftigung nachgeht.

Ein Schwerbehindertenausweis wird regelmässig für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Ausstellungsmonat an befristet. In Fällen, in welchen eine Neuausstellung des Ausweises wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, die für die Feststellung relevant waren, nicht zu erwarten ist, kann ein Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.

Anmerkung: Zum 01.01.2008 hat die Stadt Wuppertal nach dem „Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW“ den Aufgabenbereich des Versorgungsamtes Wuppertal für die Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal übernommen. Diese organisatorische Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage. 

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WELCHE BEDEUTUNG UND WELCHE VORTEILE SIND MIT DEN EINZELNEN MERKZEICHEN (KENNBUCHTSTABEN)  VERBUNDEN 

Einige Vergünstigungen werden nur bei der Festellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerteilung von besonderen Merkzeichen bzw. Kennbuchstaben gewährt. Die Zuerkennung besonderer Merkzeichen bzw. Kennbuchstaben richtet sich grundsätzlich nach Art und Schwere der Behinderung.

Beispielsweise bedeutet: G = erhebliche Gehbehinderung, a.G. = aussergewöhnliche Gehbehinderung, H = Hilflosigkeit, Bl = Blindheit, RF = aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen, B = auf Begleitperson angewiesen.

Die Merkzeichen (eine tabellarische Übersicht finden Sie hier) sind zur Zeit u.a. mit folgenden Vergünstigungen verbunden:

  • Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens G können nach Ankauf einer Wertmarke sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel im Umkreis von 50 km kostenlos benutzt werden. Die angekaufte Wertmarke gilt stets ein Jahr. Alternativ kann auch eine Kfz-Steuerermässigung von 50 % in Anspruch genommen werden. Unter Umständen gewährt der Kfz-Haftpflichtversicherer zudem Ermässigungen bei den Kfz-Haftpflichttarifen (nähere Informationen hierzu erteilen die jeweiligen Versicherungsgesellschaften auf Anfrage, eine gesetzliche Verpflichtung zum Beitragsnachlass besteht allerdings nicht).
  • Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens a.G. können nach Ankauf der Wertmarke sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel ohne Zuzahlung benutzt werden. Das Merkzeichen a.G. ist weiterhin Voraussetzung für die Ausstellung einer Parkberechtigung für Behindertenparkplätze. Zur Erlangung des Parkausweises für besonders ausgewiesene Behindertenparkplätze muß unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises ein Antrag bei dem örtlich zuständigen Straßenverkehrsamt gestellt werden. Zusätzlich besteht eine Kfz-Steuerbefreiung. Unter Umständen gewährt der Kfz-Haftpflichtversicherer zudem Ermässigungen bei den Kfz-Haftpflichttarifen (nähere Informationen hierzu erteilen die Versicherungsgesellschaften auf Anfrage, eine gesetzliche Verpflichtung zum Beitragsnachlass besteht allerdings nicht).
  • Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens RF erfolgt auf Antrag eine Ermäßigung bzw. Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (weitere Informationen sind über den Beitragsservice von ARD | ZDF | Deutschlandradio erhältlich)
  • Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens B kann auch die Begleitperson sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei benutzen.
  • Im Rahmen der Zuerkennung des Merkzeichens H entstehen beträchtliche steuerliche Vergünstigungen (zum Beispiel bis zu 3.700 € Steuerfreiheit jährlich).

Eine ausführliche Zusammenfassung sämtlicher Leistungen (Ver-/Begünstigungen) zur "Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben sowie der Nachteilsausgleiche" finden Sie in dieser Broschüre des LVR (Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland - Stand 2018).

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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Besteht eine Chance, gegen die ablehnende Entscheidung des zuständigen  Versorgungsamtes erfolgreich vorzugehen mit dem Ziel, einen Grad der Behinderurng (GdB) von mindestens 50 und damit den sog. "Schwerbehindertenstatus" oder zumindestens von 30 für einen möglichen Gleichstellungsantrag zu erreichen ? 
Welche Maßnahmen müssen ergriffen und welche Fristen beachtet werden ?
Von der Beantwortung dieser Fragen hängt unter Umständen die Zukunft des Betroffenen in sozialer und auch arbeitsrechtlicher Hinsicht (z.B. erweiterter Kündigungsschutz nach dem SchwbG) in erheblicher Art und Weise ab.
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ANWALTLICHER RAT
Das Schwerbehindertenrecht als Unterfall des Sozial- und Sozialversicherungsechtes ist durch eine umfangreiche fachgerichtliche (= sozialgerichtliche) Rechtsprechung geprägt. Häufige und von der jeweiligen politischen Situation geprägte Gesetzesänderungen machen die Materie zusätzlich kompliziert. Für den Rechtsuchenden ist es zum Teil schwierig, noch  den Überblick zu behalten und seine Chancen richtig einzuschätzen. Deshalb ist frühzeitiger Rat eines im Schwerbehindertenrecht kompetenten Rechtsanwaltes wichtig, um die Interessen des Rechtsuchenden zu wahren.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden finanziellen Folgen mit falschen Entscheidungen verbunden sein können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzversicherung auch im sozialrechtlichen Bereich ihr Geld wert. In einem sozialgerichtlichen Klageverfahren ist grundsätzlich die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bedingungsgemäss gegeben.
Da kann man als Rechtsuchender schon sehr viel gelassener sein, wenn das Prozessrisiko über einen eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherer abgesichert ist.
Anzumerken bleibt, dass in der Regel ein Rechtsuchender bei Vohandensein von wirtschaftlicher Bedürfdigkeit Anspruch auf Gewährung von (ratenweiser oder ratenfreier) Prozesskostenhilfe hat. In diesem Fall trägt die öffentliche Hand in Form der Landesjustizkasse die entstandene anwaltliche Vergütung.
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DEZERNATE: RA Hunold | RA Rebber