EIN ALLTÄGLICHER FALL
Hausdurchsuchung
Es klingelt morgens um 7.00 Uhr heftig an Ihrer Haustür, Sie sind gerade dabei aufzustehen. Meist mehr als drei Personen, teils in Uniform und teils in Zivil, stehen vor der
Tür.
Ein Beamter zeigt Ihnen direkt den Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts.
Noch bevor Sie richtig wach sind verschaffen sich die Ermittler und ihre Begleitpersonen Zutritt zu Ihrer Wohnung und durchsuchen diese "von oben bis unten".
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Es kommt darauf an, sich in solchen Sitautionen von Anfang an richtig zu verhalten. Werden die Formalien eingehalten ? Wird das Durchsuchungs- und
Sicherstellungs-protokoll vollständig erstellt, und was ist mit den sog. "Zufallsfunden", dem belastenden Material, nach welchem die Beamten überhaupt nicht gesucht hatten ?
Für den Betroffenen ist es außerordentlich wichtig, frühzeitig fachlichen Rat
einzuholen. Am zweckmäßigsten bereits während der Durchsuchungsmaßnahme, in jedem Fall aber vor der Abgabe von Erklärungen im Rahmen einer Vernehmung als beschuldigter Person.
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ANWALTLICHER RAT
Das deutsche Straf- und Strafprozessrecht verfügt über detaillierte Regelungen.
Aus guten Gründen !
Der Bürger soll zum einen durch die Lektüre der Straftatbestände erkennen können "was er tun und was er nicht tun darf", zum anderen haben sich die
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungsarbeit an eine stark formalisierte Vorgehensweise zu halten.
Hier liegt denn auch der Ansatz des Strafverteidigers. Dieser wird dem Betroffenen grundsätzlich den Rat erteilen, nicht ohne anwaltlichen Beistand als
Beschuldigter im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung auszusagen.
Deshalb wahrt frühzeitiger Rat eines strafrechtlich tätigen Rechtsanwaltes Ihre Interessen.
Der Anwalt wird nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakte u.a. darüber beraten,
■ ob eine Einalssung zur Beschuldigung sinnvoll erscheint,
■ ob und gegebenenfalls wann eine Mitarbeit des Beschuldigten an der
Aufklärung des Sachverhaltes in Frage kommt,
■ ob und welche Beweismittel (z.B. Sachverständigengutachten) im
Ermittlungsverfahren beizuziehen sind und
■ ob in einer notwendig werdenden Hauptverhandlung vor dem zuständigen
Strafgericht Angaben des Angeklagten zur Sache angebracht sind und
gegebenenfalls Anspruch auf Beiordnung als Pflichtverteiger besteht.
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UND DIE KOSTEN ?
Auch hier gilt natürlich der Grundsatz, dass fachkundiger Rechtsrat mit Kosten verbunden ist.
Im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten ist für den Bereich des Strafrechts - mit Ausnahme bei Fahrlässigkeitsdelikten (z.B. Tatvorwurf einer fahrlässigen
Körperverletzung/Tötung im Strassenverkehr oder fahrlässiger Trunkenheitsfahrt) - die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung nicht gegeben.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter unter bestimmten Umständen Anspruch auf rechtlichen Beistand durch
einen Strafverteidiger hat. Das Strafgericht wird in diesen Fällen dem Betroffenen seinen gewählten Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen, dessen Vergütung wird sodann
aus der Staatskasse getragen (ähnlich dem Institut der Prozesskostenhilfe z.B. in Zivilsachen).
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WELCHE TYPISCHEN BEREICHE UMFASST DAS STRAFRECHT NOCH ?
- Verkehrsstrafrecht (u.a. Fahrlässige Körperverletzung/Tötung)
- Trunkenheit im Strassenverkehr
- Verkehrsunfallflucht
- Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren)
- Wirtschaftsstrafrecht
- Vermögensdelikte
- Gewaltdelikte
- Hausdurchsuchung, Haft und Festnahme
- Opferschutz und Nebenklage (Schmerzensgeld)
- Pflichtverteidigungen
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DEZERNAT: RA Rebber - Fachanwalt für Strafrecht