Es klingelt morgens um 7.00 Uhr heftig an Ihrer Haustür, Sie sind gerade dabei aufzustehen. Meist mehr als drei Personen, teils in Uniform und teils in Zivil, stehen vor der Tür. Ein Beamter zeigt Ihnen direkt den Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts. Noch bevor Sie richtig wach sind, verschaffen sich die Ermittler und ihre Begleitpersonen Zutritt zu Ihrer Wohnung und durchsuchen diese von oben bis unten.
Es kommt darauf an, sich in solchen Situationen von Anfang an richtig zu verhalten. Werden die Formalien eingehalten? Wird das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vollständig erstellt, und was ist mit den sog. Zufallsfunden — dem belastenden Material, nach welchem die Beamten überhaupt nicht gesucht hatten?
Für den Betroffenen ist es außerordentlich wichtig, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen — am zweckmäßigsten bereits während der Durchsuchungsmaßnahme, in jedem Fall aber vor der Abgabe von Erklärungen im Rahmen einer Vernehmung als beschuldigte Person.
Das deutsche Straf- und Strafprozessrecht verfügt über detaillierte Regelungen — aus guten Gründen! Der Bürger soll zum einen durch die Lektüre der Straftatbestände erkennen können, was er tun und was er nicht tun darf; zum anderen haben sich die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungsarbeit an eine stark formalisierte Vorgehensweise zu halten.
Hier liegt denn auch der Ansatz des Strafverteidigers. Dieser wird dem Betroffenen grundsätzlich den Rat erteilen, nicht ohne anwaltlichen Beistand als Beschuldigter im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung auszusagen. Deshalb wahrt frühzeitiger Rat eines strafrechtlich tätigen Rechtsanwaltes Ihre Interessen.
Der Anwalt wird nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakte u. a. darüber beraten, ob
Es gilt der Grundsatz, dass fachkundiger Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten ist für den Bereich des Strafrechts — mit Ausnahme bei Fahrlässigkeitsdelikten (z. B. fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr bzw. fahrlässige Trunkenheitsfahrt) — die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht gegeben.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter unter bestimmten Umständen Anspruch auf rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger hat. Das Strafgericht wird dem Betroffenen in diesen Fällen seinen gewählten Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen — dessen Vergütung wird sodann aus der Staatskasse getragen, ähnlich dem Institut der Prozesskostenhilfe in Zivilsachen.