EIN ALLTÄGLICHER FALL
Ein schwerer Betriebsunfall.
Eine tonnenschwere Last fällt herab und der Arbeitnehmer erleidet Quetschungen im Fussbereich, die Amputation einiger Zehen ist unumgänglich. Aber: "Glück im
Unglück", es hätte alles noch schlimmer kommen können.
Von der Berufsgenossenschaft wird das Ereignis als "Berufsunfall" anerkannt. Die Gewährung einer Rentenleistung wird jedoch mit der Begründung abgelehnt, es sei
eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seinem ausgeübten Beruf nicht feststellbar.
Mit einer ähnlichen Begründung wird der Antrag des geschädigten Arbeitnehmers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB), gegebenenfalls unter Einschluss von Merkzeichen wie zum Beispiel "G" (= gehbehindert) oder
"a.G." (= aussergewöhnlich gehbehindert), vom zuständigen Versorgungsamt
abgelehnt.
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RICHTIGES VERHALTEN IST ENTSCHEIDEND
Besteht eine Chance, gegen die ablehnenden Entscheidungen der Berufsgenossenschaft und des Versorgungsamtes erfolgreich
vorzugehen mit dem Ziel, eine Rentenleistung oder aber einen Grad der Behinderurng (GdB) von wenigstens 50 und damit den sog. "Schwerbehindertenstatus" zu erreichen ?
Welche Maßnahmen müssen ergriffen und welche Fristen beachtet werden ?
Von der Beantwortung dieser Fragen hängt die Zukunft des Betroffenen in sozialer und auch arbeitsrechtlicher Hinsicht
(erweiterter Kündigungsschutz nach dem SchwbG) in erheblicher Art und Weise ab.
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ANWALTLICHER RAT
Das Sozial- und Sozialversicherungsecht ist durch eine umfangreiche fachgerichtliche Rechtsprechung geprägt. Häufige und
von der jeweiligen politischen Situation geprägte Gesetzesänderungen machen die Materie zusätzlich kompliziert. Für den
Rechtsuchenden wird es immer schwieriger, den Überblick zu behalten und seine Chancen richtig einzuschätzen. Deshalb ist
frühzeitiger fachlicher Rat eines im Sozialrecht versierten Rechtsanwaltes wichtig, um die Interessen des
Rechtsuchenden zu wahren.
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UND DIE KOSTEN ?
Richtig ist, dass Rechtsrat mit Kosten verbunden ist. Bedenkt man aber, welche schwerwiegenden finanziellen Folgen mit
falschen Entscheidungen verbunden sein können, so gebietet es die wirtschaftliche Vernunft, frühzeitig anwaltlichen
Rat einzuholen.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzversicherung auch im sozialrechtlichen Bereich ihr Geld wert. Bei einem
sozialgerichtlichen Klageverfahren ist grundsätzlich die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers bedingungsgemäss gegeben.
Da kann man als Rechtsuchender schon sehr viel gelassener sein, wenn das Prozessrisiko über einen eintrittspflichtigen
Rechtsschutzversicherer abgesichert ist.
Anzumerken bleibt, dass in der Regel ein Rechtsuchender bei Vohandensein von wirtschaftlicher Bedürfdigkeit Anspruch auf Gewährung von (ratenweiser oder
ratenfreier) Prozesskostenhilfe hat. In diesem Fall trägt die öffentliche Hand in Form der Landesjustizkasse die entstandene anwaltliche Vergütung.
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WELCHE TYPISCHEN BEREICHE UMFASST DAS SOZIALRECHT NOCH ?
- Grundsicherung bzw. ALG II / Hartz IV (SGB II)
- Rentenversicherungsrecht (SGB VI)
- Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (SGB IV)
- Familienlastenausgleichsrecht
- Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V)
- Sozialhilferecht (SGB XII)
- Sozialversicherungsrecht
- Schwerbehindertenrecht (SchwbG)
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